Gesetzliche Bestimmungen

Bei allen Arbeiten und Tätigkeiten, bei denen durch herabfallende, umfallende oder fortgeschleuderte Gegenstände, durch pendelnde Lasten und durch Anstoßen an Hindernisse Kopfverletzungen auftreten können, sind Schutzhelme zu tragen.

Diese sind vom Unternehmer zur Verfügung zu stellen und von den Beschäftigten zu tragen.

Schutzwirkung:

Sie beruht auf der Stoßdämpfung, durch elastische und plastische Verformung und der Durchdringungsfestigkeit gegen spitze und scharfe Gegenstände des Schutzhelmes. Dazu kommen Flammwidrigkeit und elektrischer Durchschlagswiderstand.