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- Es müssen genügend Atemschutzgeräte vorhanden sein und vorschriftsgemäß gelagert werden.
- Aufbewahrungsbehältnisse müssen entsprechend gekennzeichnet sein.
- Arbeitnehmer müssen in der Benützung der Atemschutzgeräte unterwiesen werden.
- Atemschutzgeräte sind vierteljährlich zu prüfen.
- Bereiche, in denen Atemschutzgeräte zu tragen sind, müssen entsprechend gekennzeichnet sein.
MAK-Wert (=Maximale Arbeitsplatzkonzentration)
Mittlere Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, der Arbeitnehmer ausgesetzt sein können,
ohne daß Gesundheitsschäden zu erwarten sind.