Gesetzliche Bestimmungen

Jedem Arbeitnehmer, der Einwirkungen von gesundheitsschädigenden Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen in einer gesundheitsgefährlichen Konzentration ausgesetzt ist, MUSS ein geeignetes Atemschutzgerät zur Verfügung gestellt werden.

 

-         Es müssen genügend Atemschutzgeräte vorhanden sein und vorschriftsgemäß gelagert werden.

-         Aufbewahrungsbehältnisse müssen entsprechend gekennzeichnet sein.

-         Arbeitnehmer müssen  in der Benützung der Atemschutzgeräte unterwiesen werden.

-         Atemschutzgeräte sind vierteljährlich zu prüfen.

-     Bereiche, in denen Atemschutzgeräte zu tragen sind, müssen entsprechend gekennzeichnet sein.

 

MAK-Wert (=Maximale Arbeitsplatzkonzentration)

Mittlere Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz, der Arbeitnehmer ausgesetzt sein können,

ohne daß Gesundheitsschäden zu erwarten sind.